Hier findet Ihr zum Nachlesen unsere Satzung vom 13.03.2018: § 1 Name: (1) Der Verein führt den Namen „Blaue Löwen Velbert“. (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ (3) (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar des folgenden Jahres. § 2 Sitz: Der Verein hat seinen Sitz in Velbert. Die Vereinsadresse ist die der/s 1. Vorsitzende(n). § 3 Zweck des Vereines: Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Fußballabteilung der SSVg Velbert e.V., der Hobbymannschaft „Blaue Löwen“ (angegliedert an die SSVg Velbert e.V.) und die Förderung des geselligen Beisammenseins von Fußballfans im Allgemeinen. Wir sind ein Club, dessen Mitglieder sich aus Spaß am Fußball zusammengeschlossen haben und versuchen, den Verein, in Form von Fanbussen, Fanartikelverkäufen etc. zu unterstützen. § 4 Eintritt von Mitgliedern: (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen. Minderjährige benötigen zur Aufnahme das schriftliche Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung. (3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet sein. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft: (1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet zum 1. des Folgemonats. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht erstattet. (2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds. (3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegeben Anschrift im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. § 6 Mitgliedsbeiträge: (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilmäßig zu entrichten. (2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. § 7 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand: (1) Der Gesamtvorstand besteht aus: a. 1. Vorsitzende(r) b. 2. Vorsitzende(r) c. Kassierer (in) d. Schriftführer (in) (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne § 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich so wie außergerichtlich. (3) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. (4) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Es bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. § 9 Kassenprüfer: Für die Dauer von einem Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt, der nicht dem Vorstand nach § 8 der Satzung angehört. Die Prüfung durch den Kassenprüfer erstreckt sich auf die Geldbewegungen des Vereins, rechnerische Richtigkeit der getätigten Ausgaben und Einnahmen, ordnungsgemäße Buchführung, Überprüfung von Kassen- und Bankbeständen und der Inventarlisten. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. § 10 Mitgliederversammlung: (1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen a. im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres b. wenn es das Interesse des Vereins erfordert c. wenn 2/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen (2) Der Vorstand kann außerordentlich Mitgliederversammlungen einberufen. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen. (4) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. (5) Bei verspätet eingegangenen Mitgliedsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. (6) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig. (7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählen die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, aus ihrer Mitte, eine(n) Versammlungsleiter(in). (8) Stimmberechtigte Mitglieder ist jedes aktive Mitglied. Passive Mitglieder sowie Fördermitglieder sind hiervon ausgeschlossen (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. Vorsitzendem und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. § 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung: (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a. die Entgegennahme des Jahresberichtes b. die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands c. Genehmigung der Jahresrechnung d. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins e. die Vorstandswahlen sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder f. die Wahl der Kassenprüfer (2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen, Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit erhält der amtierende 1. Vorsitzende eine 2. Stimme (3) Abstimmungen, Wahlen werden grundsätzlich mit Akklamation abgehalten. Es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. § 12 Auflösung: Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins, fällt sein verbleibendes Vermögen an eine, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Vereinigung in Velbert. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 19.01.2018 beschlossen. Die notwendigen Veränderungen zur Eintragung in das Vereinsregister wurden auf der Vorstandssitzung vom 13.03.2018 beschlossen.

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Hier findet Ihr zum Nachlesen unsere Satzung vom 13.03.2018: § 1 Name: (1) Der Verein führt den Namen „Blaue Löwen Velbert“. (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ (3) (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar des folgenden Jahres. § 2 Sitz: Der Verein hat seinen Sitz in Velbert. Die Vereinsadresse ist die der/s 1. Vorsitzende(n). § 3 Zweck des Vereines: Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Fußballabteilung der SSVg Velbert e.V., der Hobbymannschaft „Blaue Löwen“ (angegliedert an die SSVg Velbert e.V.) und die Förderung des geselligen Beisammenseins von Fußballfans im Allgemeinen. Wir sind ein Club, dessen Mitglieder sich aus Spaß am Fußball zusammengeschlossen haben und versuchen, den Verein, in Form von Fanbussen, Fanartikelverkäufen etc. zu unterstützen. § 4 Eintritt von Mitgliedern: (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen. Minderjährige benötigen zur Aufnahme das schriftliche Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung. (3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet sein. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft: (1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft endet zum 1. des Folgemonats. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht erstattet. (2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds. (3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstoßen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung trotz Mahnung an die zuletzt bekannt gegeben Anschrift im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. § 6 Mitgliedsbeiträge: (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr anteilmäßig zu entrichten. (2) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. § 7 Organe des Vereins: Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand: (1) Der Gesamtvorstand besteht aus: a. 1. Vorsitzende(r) b. 2. Vorsitzende(r) c. Kassierer (in) d. Schriftführer (in) (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne § 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich so wie außergerichtlich. (3) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. (4) Der Vorstand wird nach Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Es bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. § 9 Kassenprüfer: Für die Dauer von einem Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt, der nicht dem Vorstand nach § 8 der Satzung angehört. Die Prüfung durch den Kassenprüfer erstreckt sich auf die Geldbewegungen des Vereins, rechnerische Richtigkeit der getätigten Ausgaben und Einnahmen, ordnungsgemäße Buchführung, Überprüfung von Kassen- und Bankbeständen und der Inventarlisten. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. § 10 Mitgliederversammlung: (1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen a. im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres b. wenn es das Interesse des Vereins erfordert c. wenn 2/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen (2) Der Vorstand kann außerordentlich Mitgliederversammlungen einberufen. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen. (4) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. (5) Bei verspätet eingegangenen Mitgliedsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. (6) Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig. (7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählen die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, aus ihrer Mitte, eine(n) Versammlungsleiter(in). (8) Stimmberechtigte Mitglieder ist jedes aktive Mitglied. Passive Mitglieder sowie Fördermitglieder sind hiervon ausgeschlossen (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom 1. Vorsitzendem und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. § 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung: (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a. die Entgegennahme des Jahresberichtes b. die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands c. Genehmigung der Jahresrechnung d. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins e. die Vorstandswahlen sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder f. die Wahl der Kassenprüfer (2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen, Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit erhält der amtierende 1. Vorsitzende eine 2. Stimme (3) Abstimmungen, Wahlen werden grundsätzlich mit Akklamation abgehalten. Es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. § 12 Auflösung: Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins, fällt sein verbleibendes Vermögen an eine, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, gemeinnützige Vereinigung in Velbert. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 19.01.2018 beschlossen. Die notwendigen Veränderungen zur Eintragung in das Vereinsregister wurden auf der Vorstandssitzung vom 13.03.2018 beschlossen.

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